Wer die Wahl hat

Am Sonntag, 26. Mai 2019, ist es wieder soweit. Nach fünf Jahren werden die kommunalen Vertretungskörperschaften, also Ortsbeiräte, Gemeinde-, Verbandsgemeinde-, Stadträte und Kreistage neu gewählt. Grund genug, das Prozedere der Wahl und auf was man achten sollte, zurück ins Gedächtnis zu rufen.

Wer darf wählen und wer gewählt werden?
Jeder Deutsche (im Sinne des Artikels 116 Absatz 1) sowie alle Staatsangehörigen der Mitgliedsstaaten der Europäischen Union dürfen ihre Stimme abgeben (aktives Wahlrecht). Grundvoraussetzung ist, dass die Wahlberechtigten das 18. Lebensjahr vollendet haben, nicht vom Wahlrecht ausdrücklich ausgeschlossen sind und seit mindestens drei Monaten im jeweiligen Wahlgebiet ihren Hauptwohnsitz haben. Wer gewählt werden will, muss die aufgeführten Voraussetzungen ebenfalls erfüllen (passives Wahlrecht). Bewerber für das Amt des Ortsvorstehers, des Bürgermeisters oder Landrats müssen außerdem mindestens 23 Jahre alt sein. Wird das Amt hauptamtlich ausgeführt, dann darf der Kandidat um das Amt am Wahltag das 65. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.

Wann bekomme ich die Wahlbenachrichtigung?
Alle im Wählerverzeichnis Eingetragene bekommen bis spätestens 5. Mai 2019 eine Wahlbenachrichtigung zugestellt. Wird die Benachrichtigung aus welchen Gründen auch immer nicht bis zu diesem Stichtag zugestellt, dann sollten sich die Betroffenen nach Angaben des Landeswahlleiters bis zum 10. Mai 2019 bei der zuständigen Verbandsgemeinde- oder Stadtverwaltung melden. Diese überprüfen das individuelle Stimmrecht und können oftmals direkt weiterhelfen. Gewählt werden kann entweder am 26. Mai 2019 im Wahllokal oder bereits ab Ende April per Briefwahl.

Wie funktioniert die Briefwahl?
Auf der Rückseite der bis zum 5. Mai 2019 versandten Wahlbenachrichtigungen ist ein Wahlscheinantrag für die Briefwahl beigefügt, der unterschrieben bei der zuständigen Verwaltung abgegeben oder an eben jene versandt werden kann. Alternativ können die Anträge dort auch persönlich oder per E-Mail gestellt werden, allerdings nicht per Telefon oder SMS. Kann man selbst keinen Antrag stellen, dann kann auch ein Dritter, mit einer entsprechenden Vollmacht ausgestattet, die Antragstellung übernehmen. Die Briefwahlunterlagen für die gleichzeitig stattfindende Europawahl am 26. Mai 2019 sind mancherorts zusätzlich zu beantragen.

Die Briefwahlunterlagen, die die Verwaltung versendet, enthalten neben dem Wahlschein die Stimmzettel, ein Merkblatt/einen Wegweiser zur Briefwahl sowie zwei farbige Umschläge. Der verschlossene Wahlbriefumschlag muss spätestens am Wahltag beim Wahlvorstand sein, weshalb empfohlen wird, diesen bis Mittwoch, 22. Mai 2019, in den Briefkasten zu werfen. Eine weitere Möglichkeit ist die Briefwahl vor Ort zu beantragen und im Bürger- oder Briefwahlbüro der Kommune direkt die Stimme abzugeben.

Verhältniswahl oder Mehrheitswahl?
Sind für das Wahlgebiet mehrere Wahlvorschläge eingereicht und zugelassen worden, das heißt, dass gleich mehrere Parteien/Wählergruppen um die Gunst der Wähler buhlen, dann spricht man von einer personalisierten Verhältniswahl. Die Zahl der Sitze einer Partei oder Wählergruppe im gewählten Gremium entspricht dem Anteil der Stimmen, die ihre Bewerber in der Wahl tatsächlich auf sich vereinigen. Liegt kein oder nur ein Wahlvorschlag vor, dann handelt es sich um eine reine Personen- oder Mehrheitswahl. Der Bewerber mit den meisten Stimmen erhält in diesem Fall ein Mandat.

Bei beiden Wahlarten stehen genau so viele Stimmen zur Verfügung, wie insgesamt Sitze im Rat zu vergeben sind. Die Anzahl der Sitze, die im Rat besetzt werden können, richtet sich wiederum nach der Einwohnerzahl des Wahlgebietes und ist auf dem Stimmzettel festgehalten.

Die Verhältniswahl
Bei der Verhältniswahl hat der Wähler die Möglichkeit, einzelnen Bewerbern bis zu drei Stimmen (Kreuze) zu geben. Häuft man derart seine Stimmen auf einen oder mehrere Bewerber, dann spricht man von Kumulieren (Stimmen anhäufen). Die Stimmen müssen dabei nicht innerhalb eines Wahlvorschlags einer Partei/Wählergruppe verteilt werden, sondern können auch in mehreren Wahlvorschlägen der unterschiedlichen Parteien/Wählergruppen angehäuft werden. Werden die zur Verfügung stehenden Stimmen nicht nur auf einen, sondern auf verschiedene Wahlvorschläge verteilt, dann spricht man von Panaschieren (Stimmen verteilen). Egal, wie man seine Stimmen letztlich verteilt, wichtig ist, dass keinesfalls mehr Stimmen vergeben werden dürfen, als das zu wählende Gremium Mitglieder hat. Die Anzahl der maximal zu verteilenden Stimmen ist deutlich auf dem Wahlzettel vermerkt. Weniger Stimmen abzugeben als maximal zu verteilen sind, ist übrigens möglich.

Will man seine Stimmen nicht anhäufen, dann hat man die Möglichkeit mit nur einem Kreuz auf dem Wahlvorschlag alle Stimmen im Ganzen zu vergeben. Das so genannte Listenkreuz, das über den Wahlvorschlägen auf dem Wahlzettel angeordnet ist, sorgt angekreuzt dafür, dass alle Bewerber des darunter aufgeführten Wahlvorschlags jeweils eine Stimme erhalten (von oben nach unten). Gefällt die Liste größtenteils, aber ein oder mehrere Bewerber sagen einem nicht zu, dann besteht die Möglichkeit, die Bewerber auf dem Wahlzettel zu streichen, die keine Stimme erhalten sollen. Nach der Streichung erhalten bei Stimmabgabe mittels Listenkreuz nur die Bewerber des Wahlvorschlags eine Stimme, die nicht zuvor gestrichen wurden.

Natürlich ist es auch möglich, Listen- und Einzelstimmen zu kombinieren. Will man beispielsweise einen Bewerber besonders unterstützen und drei Stimmen geben, den Rest des Wahlvorschlags zusätzlich aber auch mittels Listenkreuz mit einer Stimme bedenken, dann funktioniert das ebenfalls. Hier gilt es allerdings zu beachten, dass die zusätzlich vergebenen Stimmen an den Einzelbewerber dazu geführt haben, dass die Summe der Stimmen, die von oben nach unten in der Liste verteilt werden, abgenommen hat. Bei zwölf Bewerbern für ein Gremium würde das bedeuten, dass durch die drei Stimmen, die ein Einzelbewerber zuerkannt bekommt, bei gleichzeitiger Wahl des Listenkreuzes, die beiden letzten Bewerber des Wahlvorschlags keine Stimme durch das Listenkreuz bekommen. Dasselbe gilt auch für den Fall, dass der Wähler bei einem Bewerber eines Wahlvorschlags drei Einzelstimmen vergibt, bei einem anderen Wahlvorschlag desselben Wahlzettels jedoch die Liste wählt.

Die Mehrheitswahl
Wenn nur ein Wahlvorschlag eingereicht oder zugelassen wurde, also nur eine Partei/Wählergruppe zur Wahl steht, dann sind auf dem Stimmzettel nur Bewerber eben jenes Wahlvorschlags aufgeführt. Im Gegensatz zur Verhältniswahl können auf der Liste des Wahlzettels bis zu 50 Prozent mehr Namen stehen, als das zu wählende Gremium Mitglieder hat. Wenn ein Gremium zwölf Mitglieder hat, dann dürfte der Wahlzettel demnach 18 Namen enthalten. Die Möglichkeit, seine Stimmen auf einen Bewerber zu häufen, gibt es bei der Mehrheitswahl nicht. Jeder Bewerber kann maximal eine Stimme erhalten. Wie bei der Verhältniswahl auch kann man die Liste durch das Listenkreuz auch im Ganzen wählen. Wählt man diese Möglichkeit, dann erhalten bei zum Beispiel zwölf Listenpositionen alle zwölf Bewerber jeweils eine Stimme. Ebenfalls besteht die Möglichkeit, Namen von Bewerbern zu streichen, die man nicht wählen möchte. Gestrichene Bewerber würden bei Wahl des Listenkreuzes nicht mit einer Stimme bedacht.

Der größte Unterschied zur Verhältniswahl liegt in der Möglichkeit begründet, weitere Namen auf der Liste einzutragen. Die maximale Stimmanzahl bleibt von der Nennung zusätzlicher Bewerber unberührt. Die Personen, die nachträglich eingetragen werden, müssen wählbar und ausreichend identifizierbar sein. Neben dem Namen sollte der Wähler auch noch andere personenbezogene Daten, wie den Beruf, das Alter und/oder die Adresse eintragen.

Mehrheitswahl ohne Wahlvorschlag
Es besteht die Möglichkeit, dass kein Wahlvorschlag eingereicht oder zugelassen wird. In diesem Fall findet eine reine Mehrheitswahl statt. Spätestens am dritten Tag vor der Wahl erhalten die Wähler des Wahlkreises von ihrer Verwaltung einen amtlichen, leeren Stimmzettel. Auf dem Stimmzettel können so viele Personen eingetragen werden, wie Mitglieder des Gremiums zu wählen sind. Die Personen, die eintragen werden, müssen wie auch bei der Ergänzung eines Wahlvorschlags wählbar und ausreichend identifizierbar sein. Die Stimmabgabe erfolgt mit einer eindeutigen Kennzeichnung (Kreuz) nebst den eigenständig eigetragenen Bewerbern.

Übung macht den Meister
Wer einmal die verschiedenen Möglichkeiten der Wahl testen möchte, der findet unter nachfolgendem Link einen Musterstimmzettel, den man digital, nach Belieben und immer wieder neu ausfüllen kann: https://wahlinfo.de/probewahl/rheinland/index.html

Jens Wacker

Quelle: Landeswahlleiter Rheinland-Pfalz, Kommunalwahlen 2019