Neue Corona-Regeln ab 3. April

Maskenpflicht bleibt im medizinischen Bereich, in Pflegeeinrichtungen und im ÖPNV

Ab dem 3. April 2022 entfallen die meisten verpflichtenden Corona-Regeln in Rheinland-Pfalz. Auch wird es zunächst keine Hotspot-Regelung mehr geben. Hintergrund ist die vom Bundeskabinett beschlossene Änderung des Infektionsschutzgesetzes.

Es bleiben aber noch die Basis-Schutzmaßnahmen wie die Maskenpflicht in Krankenhäusern, in Arztpraxen, in Pflegeeinrichtungen oder im ÖPNV. Die Maskenpflicht im Einzelhandel entfällt. Sich selbst und andere zu schützen bleibt sehr wichtig und liegt jetzt noch mehr in der Eigenverantwortung jedes Einzelnen. Die Maske bleibt ein gutes Mittel, um die Verbreitung von Viruserkrankungen einzudämmen. In der aktuellen Lage ist es dringend geboten, weiterhin dort eine Maske zu tragen, wo sich Menschen spontan begegnen oder sich nicht kennen.

Ziel ist es, dass wir einen Umgang mit dem Virus finden, der sich in die Richtung entwickelt, dass Menschen mit Symptomen möglichst Begegnungen vermeiden und jene, die symptomfrei sind wieder an die Arbeitsstätte zurückkehren können. Dazu wird in Rheinland-Pfalz eine sogenannte Arbeitsquarantäne ermöglicht. Das Instrument der Arbeitsquarantäne kann nach Absprache zwischen Beschäftigten und Arbeitgebern vereinbart werden. Es gelten strenge Maßnahmen wie eine FFP2-Maskenpflicht. Kontakte sind auf ein Mindestmaß zu reduzieren. Zudem kann so leichter auch die Versorgung von infizierten Patientinnen und Patienten durch infiziertes, aber nicht erkranktes Personal sichergestellt werden. Eine bisher erforderliche Genehmigung durch die Gesundheitsämter wird zudem entfallen.

Für die Schulen kündigte Bildungsministerin Dr. Stefanie Hubig die Regelung an, dass es ab dem 4. April zwei Mal pro Woche ein anlassloses Testangebot für die Schülerinnen und Schüler sowie das schulische Personal geben wird. Auch nach den Osterferien wird diese Regelung noch eine Woche weitergeführt. Wie es danach weitergeht, wird mit Blick auf die Gesamtsituation entschieden und frühzeitig informiert. Es bleibt weiterhin dabei, dass sich eine Lerngruppe nach Auftreten eines Infektionsfalls für fünf aufeinanderfolgende Schultage selbst testen muss. Auch im Bereich der Kitas wird die anlassbezogene Testpflicht fortgesetzt. Das bedeutet, dass nach einem Infektionsfall für alle Kontaktpersonen eine "Absonderungspflicht" besteht. Die betroffenen Kinder und die Beschäftigten können erst dann wieder in die Kita zurückkehren, wenn sie sich mit einem Antigen-Schnelltest einer zertifizierten Teststelle (sog. PoC-Antigentest) freigetestet oder sich zehn Tage abgesondert haben.