Deutsches Eherecht - Erstaunlich flexibel

Nach Angaben des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz sind in Deutschland etwa 36 Millionen Frauen und Männer verheiratet. Jedes Jahr werden 400.000 Ehen neu geschlossen.
Vor der Eheschließung müssen einige Voraussetzungen erfüllt sein. So müssen zum Beispiel die Partner bei der Eheschließung volljährig sein und dürfen sich zum Zeitpunkt der Eheschließung nicht bereits in einer Ehe oder einer eingetragenen Lebenspartnerschaft befinden. Grundsätzlich wird jede Ehe auf Lebenszeit geschlossen und innerhalb der ehelichen Lebensgemeinschaft tragen beide Partner füreinander Verantwortung. Die Rechtsprechung setzt beispielsweise voraus, dass eine eheliche Lebensgemeinschaft von Treue, Achtung, Rücksicht, Beistand und einer häuslichen Gemeinschaft gezeichnet ist. Daneben obliegt es dem Paar, die Ehe rechtlich noch weiter auszugestalten. Will das Paar keine weitergehenden Vereinbarungen treffen, die beispielsweise Eintrag in einen Ehevertrag finden könnten, dann kann es auf das für alle geltende Eherecht zurückgreifen. Das Eherecht behandelt die Partner einer Verbindung gleichrangig und umfasst die Bereiche Ehename, Familienunterhalt und Haushaltsführung sowie das Eheliche Güterrecht.

Der Ehename
Grundsätzlich steht es den Eheleuten frei, sich für einen gemeinsamen Ehenamen zu entscheiden. Verpflichtet sind sie dazu aber nicht. Wird ein Ehename bestimmt, dann erhalten die Kinder, die aus der Ehe entstehen, diesen Namen mit ihrer Geburt. Als Ehenamen kommen die Namen in Frage, die die Ehegatten vor der Ehe bereits führten. Neben dem Geburtsnamen kann aber auch ein Name als Ehename bestimmt werden, der aus einer früheren Ehe stammt. Der Person, deren Name nicht Ehename wird, steht es frei, ihren Geburtsnamen oder den zum Zeitpunkt der Eheschließung geführten Namen vor oder nach den Ehenamen anzufügen. Gemeinsame Doppelnamen sind hingegen nicht möglich.

Familienunterhalt und Haushaltsführung
Sich in einer Ehe befindende Personen sind einander verpflichtet, durch ihre Arbeit und mit ihrem Vermögen angemessen zum Unterhalt der gemeinsamen Familie beizutragen. In der Rollenverteilung sind die Eheleute frei, das heißt, dass sie selbst bestimmen können, wie sie die Bereiche Erwerbstätigkeit und Haushaltsführung untereinander aufteilen. Hinter dem Begriff Familienunterhalt verbirgt sich im Grunde der gesamte Bedarf der Eheleute und Kinder einer Verbindung. Hierzu zählen die Kosten für Lebensmittel, Miete, die Ausstattung der Wohnung und Kleidung  aber auch Kosten zur Befriedigung persönlicher Bedürfnisse in der Ausgestaltung der Freizeit und für die Teilnahme am gesellschaftlichen und kulturellen Leben. Außerdem ist Geld zur freien Verfügung, im Volksmund Taschengeld, für den haushaltsführenden Ehegatten und die gemeinsamen Kinder vorzusehen.

Vermögensrechtliche Auswirkungen der Ehe
Die Frage, wem während der Ehe entstandenes Vermögen gehört, oder häufiger, wie dieses nach Beendigung einer Ehe verteilt wird, richtet sich danach, welchen familienrechtlichen Güterstand die Eheleute vereinbart haben. Näheres regelt das eheliche Güterrecht innerhalb des Bürgerlichen Gesetzbuches, das folgende Güterstände kennt:

  • Zugewinngemeinschaft
  • Gütertrennung
  • Gütergemeinschaft
  • WahlZugewinngemeinschaft

Die Zugewinngemeinschaft
Wurde kein Ehevertrag geschlossen oder eine andere Vereinbarung getroffen, dann gilt in einer Ehe grundsätzlich der gesetzliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Das bedeutet, dass der Vermögenserwerb innerhalb einer Ehe grundsätzlich dem Erwerbstätigen allein gehört, bei Auflösung einer Ehe aber zwischen den Partnern ausgeglichen wird. Eine Ausnahme der Vermögensfreiheit ist, wenn ein Ehegatte plant, sein ganzes oder einen Großteil seines Vermögens zu verschenken. In diesem Fall wird die Zustimmung des Ehegatten vorausgesetzt. Häuft eine verheiratete Person Schulden an, dann haftet in aller Regel auch nur die Person innerhalb einer Ehegemeinschaft, die sich für die Schulden verantwortlich zeichnet. Und das auch nur mit dem eigenen Vermögen. Eine Ausnahme stellen Schulden dar, die zur angemessenen Deckung des täglichen Lebensbedarfs der Familie entstanden sind. Letzteres wird dann zum Beispiel wichtig, wenn nicht nur eine Person, sondern beide Eheleute einen Vertrag gezeichnet haben – Beispiele: Mietverträge, Baufinanzierungen etc.

Wie bereits erwähnt, findet nach Ende (Scheidung, Tod, Ehevertrag) einer Ehe mit Zugewinngemeinschaft ein Zugewinnausgleich statt, das bedeutet, dass der Ehegatte, der während der Ehe mehr Vermögen erworben hat als der andere, die Hälfte der Differenz zum Vermögenszuwachs des anderen Ehegatten an diesen auszugleichen hat. Der Ausgleich erfolgt grundsätzlich durch eine Geldzahlung.

Die Gütertrennung
Wird eine Gütertrennung durch einen notariellen Vertrag vereinbart, dann wird das Vermögen beider Eheleute strikt voneinander getrennt. Endet eine Ehe in Gütertrennung, dann findet kein Zugewinnausgleich statt. Das bedeutet, dass während und nach der Ehe beide Ehepartner komplett und ohne Einschränkung über ihr Vermögen bestimmen können.

Die Gütergemeinschaft
Ebenfalls durch einen notariellen Vertrag besiegelt wird in einer Gütergemeinschaft das in die Ehe eingebrachte und später erworbene Vermögen zu einem gemeinsamen Vermögen der Eheleute zusammengefasst. Daneben können die Eheleute vertraglich Sondergüter bestimmen, die vom gemeinsamen Vermögen ausgenommen bleiben. Hierzu zählen zum Beispiel unpfändbare Forderungen. Ähnlich den Sondergütern können auch Vermögensgegenstände als Alleineigentum festgehalten sein (Vorbehaltsgut).

Die Wahl-Zugewinngemeinschaft
Entscheiden sich Eheleute für den deutsch-französischen Güterstand der Wahl-Zugewinngemeinschaft, so bleiben ihre Vermögen – wie bei der deutschen Zugewinngemeinschaft – während der Ehe getrennt. Erst bei Beendigung des Güterstandes wird der erwirtschaftete Zugewinn zwischen ihnen ausgeglichen. Trotz der inhaltlichen Nähe zur deutschen Zugewinngemeinschaft gibt es bei der Wahl-Zugewinngemeinschaft aber eine Reihe französisch geprägter Besonderheiten. So werden etwa Schmerzensgeld und zufällige Wertsteigerungen von Immobilien (z. B. durch Erklärung zu Bauland) nicht im Zugewinnausgleich berücksichtigt. Dieser Güterstand kann auch nach französischem Recht als Wahlgüterstand vereinbart werden. Er bietet sich deshalb insbesondere für deutsch-französische Paare an, die in Deutschland und in Frankreich leben beziehungsweise von einem Staat in den anderen umziehen wollen.


Quelle: Das Eherecht, Digitale Broschüre, Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz, 2017