BDS: Schonfrist für Datenschutz-Abmahnungen kann nur Notlösung sein

Der BDS Rheinland-Pfalz hat zur Datenschutzgrundverordnung folgende Stellungnahme abgegeben:

Schonfrist für Datenschutz-Abmahnungen kann nur Notlösung sein

Die CDU/CSU Bundestagfraktion hat einen Vorstoß unternommen um Unternehmen vor Abmahnungen im Zusammenhang  mit der neuen EU-Datenschutz-Grundverordnung zu schützen. Angedacht ist eine Schonfrist von zwölf Monaten bevor kostenpflichtige Abmahnungen zulässig sind. Das entsprechende Gesetz soll noch vor der parlamentarischen Sommerpause verabschiedet werden. Der Bund der Selbständigen Rheinland-Pfalz und Saarland e.V. sieht die angedachte Schonfrist positiv, allerdings auch die Notwendigkeit einer langfristigen Lösung des Problems.

„Eine Schonfrist für Abmahnungen bei Verstößen gegen die Datenschutz-Grundverordnung kann nur eine Notlösung sein. Wir brauchen eine langfristige Lösung des Problems und das bedeutet eine Reform des Wettbewerbsrechtes. Die ursprüngliche Idee von Abmahnungen war, dass sich Unternehmen außergerichtlich einigen wenn einer der Wettbewerber gegen Regelungen verstoßen hat. Das halten wir weiterhin für richtig. Leider hat sich in den letzten Jahren die Praxis dahin entwickelt, dass findige Geschäftemacher die Abmahnungen nutzen um Geld zu verdienen. Das war nie die Idee der Abmahnungen und muss konsequent verboten werden“, sagt die Präsidentin des Bund der Selbständigen Rheinland-Pfalz und Saarland e.V. Liliana Gatterer.

Es gebe eine einfache Möglichkeit dieses Problem zu lösen, so Gatterer. „Die erste Abmahnung muss immer kostenfrei sein. Dann bekommt die Abmahnung wieder den Charakter eines kollegialen Hinweises zwischen Unternehmen mit der Bitte um außergerichtliche Einigung und kreist nicht mehr als Damoklesschwert über den Betrieben“, sagt die BDS-Präsidentin.