Die Künstlersozialkasse

Das Künstlersozialversicherungsgesetz (KSVG) und die vom Gesetzgeber mit der Umsetzung dieses Gesetzes beauftragte Künstlersozialkasse (KSK) sorgen dafür, dass selbständige Künstler und Publizisten einen ähnlichen Schutz der gesetzlichen Sozialversicherung genießen wie Arbeitnehmer. Sie ist selbst kein Leistungsträger, sondern sie bezuschusst die Beiträge ihrer Mitglieder zu einer Krankenversicherung freier Wahl und zur gesetzlichen Renten- und Pflegeversicherung.

Selbständigen Künstlern und Publizisten, die in der KSK sind, steht der gesamte gesetzliche Leistungskatalog zu. Sie müssen dafür aber nur die Hälfte der jeweils fälligen Beiträge aus eigener Tasche zahlen, die KSK stockt die Beträge auf aus einem Zuschuss des Bundes (20 Prozent) und aus Sozialabgaben von Unternehmen (30 Prozent), die Kunst und Publizistik verwerten. Welchen Monatsbeitrag ein Künstler oder Publizist im Einzelnen an die KSK zahlt, hängt von der Höhe seines Arbeitseinkommens ab.

Welche Künstler profitieren davon?

Als Künstler werden diejenigen betrachtet, die in den Bereichen Musik, darstellende oder bildende Kunst sowie Design tätig sind. Ebenso werden Publizisten, also Journalisten, Texter, Redakteure und auch Fotografen von dem Künstlersozialversicherungsgesetz unterstützt. Die KSK entscheidet jedoch darüber, ob ein Künstler oder ein Publizist als solcher anzuerkennen ist. Voraussetzung für die Aufnahme in die KSK ist unter anderem die Selbständigkeit.

Welche Leistungen werden erbracht?

Die KSK berechnet für ihre Mitglieder die Beitragsanteile, zieht sie ein und leitet dann die vollen Beiträge an die Leistungsträger der Renten-, Kranken- und Pfl egeversicherung weiter. Der Staat fördert mit der Künstlersozialversicherung die Künstler und Publizisten, die erwerbsmäßig selbständig arbeiten, weil diese Berufsgruppe sozial meist deutlich schlechter abgesichert ist als andere Selbständige. Das ist nicht nur eine sozialpolitische, sondern auch eine kulturpolitische Errungenschaft. Denn mit dieser Einrichtung der KSK wird die schöpferische Aufgabe von Künstlern und Publizisten als wichtig für die Gesellschaft anerkannt.

Wer zahlt in die KSK ein?

Jede Inanspruchnahme einer künstlerischen oder publizistischen Leistung durch ein Unternehmen beziehungsweise Verwerter kann sozialabgabenpfl ichtig sein. Für die Inanspruchnahme selbständiger künstlerischer oder publizistischer Leistungen ist die Künstlersozialabgabe zu zahlen. Abgabepfl ichtig sind Unternehmer unabhängig von ihrer Rechtsform. Abgabepfl ichtig sind auch Unternehmer, die Werbung oder Öffentlichkeitsarbeit für ihr eigenes Unternehmen betreiben und nicht nur gelegentlich Aufträge an selbständige Künstler oder Publizisten erteilen. Unerheblich ist dabei, ob die Werbung oder Öffentlichkeitsarbeit sich auf ein bestimmtes Projekt bezieht oder das Image des Unternehmens verbessert werden soll. Die Zwecke, die mit den Maßnahmen verfolgt werden, können vielfältig sein. In Betracht kommen Werbung für bestimmte Produkte oder Dienstleistungen, Öffentlichkeitsarbeit für bestimmte Unternehmen oder Branchen, Verfolgung von politischen, sozialen, karitativen oder andere Zielen, die Sammlung von Spenden oder die Finanzierung von Hilfeleistungen.

Wie werden die zu leistenden Abgaben berechnet?

Die Künstlersozialabgabe stellt den Quasi-Arbeitgeberanteil dar, der von allen Unternehmen erhoben wird, die nicht nur gelegentlich Werke oder Leistungen selbständiger Künstler oder Publizisten verwerten (Verlage, Theater, Galerien, Werbeagenturen, Schallplattenhersteller, Rundfunkanstalten usw.). Der Abgabepfl icht unterliegen alle an selbständige Künstler und Publizisten - vielleicht besser: an alle Kreativen - gezahlten Entgelte. Unerheblich ist, ob der Künstler oder Publizist selbst in der Künstlersozialversicherung versichert ist. Durch das Haushaltssanierungsgesetz vom 22. Dezember 1999 ist mit Wirkung vom 1. Januar 2000 ein einheitlicher Abgabesatz eingeführt worden. Er ist an die Stelle der früheren Abgabesätze für die Bereiche Wort, bildende Kunst, Musik und darstellende Kunst getreten und berücksichtigt, dass die einzelnen Bereiche aufgrund der Entwicklung der letzten Jahre teilweise nicht eindeutig voneinander abgegrenzt werden können. Der einheitliche Abgabesatz wird jährlich nach dem aufzubringenden Beitragsvolumen ermittelt. In den Jahren 2014 bis 2016 liegt der Abgabesatz stabil bei 5,2 Prozent. Die Mittel für die zweite Beitragshälfte werden nicht nur durch die Künstlersozialabgabe, sondern auch durch einen Zuschuss des Bundes aufgebracht. Dieser Zuschuss trägt dem Umstand Rechnung, dass die versicherten Künstler und Publizisten ihre Entgelte nicht ausschließlich von abgabepfl ichtigen Unternehmern (Fremdvermarktung), sondern auch von Endabnehmern erhalten (z. B. private Kunstsammler, Gagen für Auftritte bei Vereinsfeiern oder privaten Festen). Diese Endabnehmer sind keine Verwerter von Kunst und Publizistik und können deshalb auch nicht zu einer Abgabe herangezogen werden.

Müssen Unternehmer für die Leistungen von Chili – das Magazin an die KSK Beiträge bezahlen?

Nein. Hier spielt die Rechtsform eine Rolle. Chilidas Magazin ist ein Produkt der Chili-die Werbe- Macher GmbH. Leistungen von Unternehmen mit bestimmten Rechtsformen unterliegen nicht der Abgabepfl icht. Dazu gehört die GmbH. Rechnungen von Unternehmen andere Rechtsformen wie eine GbR oder andere Formen der Einzelunternehmung bergen das Risiko der Abgabepfl icht auf alle von ihnen gestellten Rechnungen.

Nicht abgabepflichtig sind:

• Zahlungen an juristische Personen
• Zahlungen an eine Kommanditgesellschaft
• Zahlungen an eine GmbH & Co. KG
• Zahlungen an eine offene Handelsgesellschaft
• die gesondert ausgewiesene Umsatzsteuer
• steuerfreie Aufwandsentschädigungen (z. B. Reise- und Bewirtungskosten)
• Entgelte, die im Rahmen der so genannten Übungsleiterpauschale in Höhe von max. 2.400 Euro jährlich steuerfreie   Aufwandsentschädigungen sind ( § 3 Nr. 26 EStG)
• Gewinnzuweisungen an Gesellschafter.

Quelle: www.kuenstlersozialkasse.de